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Art. 59

Fassungen
ab 27.01.1980 — BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 59 heute27.01.1980 BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

27.01.1980BGBl. Nr. 40/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/15 Vertragsrecht

Text

Artikel 59

Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluß eines späteren Vertrags

  1. Absatz eins,Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und
    1. Litera a
      aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, daß die Vertragsparteien beabsichtigten, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln, oder
    2. Litera b
      die Bestimmungen des späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem Maße unvereinbar sind, daß die beiden Verträge eine gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.
  2. Absatz 2,Der frühere Vertrag gilt als nur suspendiert, wenn eine solche Absicht der Vertragsparteien aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009639

alte Dokumentnummer

N1198014752P