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Art. 2

Fassungen
ab 09.06.1980 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.06.1980 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 2

Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:

  1. Litera a
    Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  2. Litera b
    Waren, die für die Schaustellung ausländischer Erzeugnisse bei der Ausstellung verwendet werden sollen, wie
    1. Litera i
      Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
    2. Sub-Litera, i, i
      Baustoffe, selbst im Rohzustand, Ausschmückungs- und Einrichtungsgegenstände und elektrische Ausstattung für die ausländischen Pavillons und Stände der Ausstellung sowie für die dem Generalkommissär für die Abteilung eines teilnehmenden ausländischen Staates zugewiesenen Räumlichkeiten;
    3. iii
      Werkzeuge, zum Bau verwendete Materialien und Beförderungsmittel, die für die Ausstellungsarbeiten benötigt werden;
    4. Sub-Litera, i, v
      Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate.
  3. Litera c
    Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Gesetzesnummer

10000686

Dokumentnummer

NOR12009705

alte Dokumentnummer

N1198014944R