Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 3
Die in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten Erleichterungen werden unter der Bedingung gewährt, daß:
die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann;
der Generalkommissär für die Abteilung des teilnehmenden Landes ohne Hinterlegung einer Sicherstellung die Zahlung der Eingangsabgaben garantiert, die auf jene Waren erhoben werden, die nach Schließung der Ausstellung nicht innerhalb der festgelegten Fristen wieder ausgeführt werden; auf Antrag der Aussteller können andere nach den Gesetzen des einladenden Landes vorgesehene Garantien zugelassen werden (z. B. das durch das Abkommen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 6. Dezember 1961 eingeführte Carnet A. T. A.);
die Bedingungen dieses Anhangs nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
NOR12009706
alte Dokumentnummer
N1198014945R