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Art. 3

Fassungen
ab 09.06.1980 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.06.1980 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 3

Die in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten Erleichterungen werden unter der Bedingung gewährt, daß:

  1. Litera a
    die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann;
  2. Litera b
    der Generalkommissär für die Abteilung des teilnehmenden Landes ohne Hinterlegung einer Sicherstellung die Zahlung der Eingangsabgaben garantiert, die auf jene Waren erhoben werden, die nach Schließung der Ausstellung nicht innerhalb der festgelegten Fristen wieder ausgeführt werden; auf Antrag der Aussteller können andere nach den Gesetzen des einladenden Landes vorgesehene Garantien zugelassen werden (z. B. das durch das Abkommen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 6. Dezember 1961 eingeführte Carnet A. T. A.);
  3. Litera c
    die Bedingungen dieses Anhangs nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Gesetzesnummer

10000686

Dokumentnummer

NOR12009706

alte Dokumentnummer

N1198014945R