Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.01.1981 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 316/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 319.01.198131.08.1988 BGBl. Nr. 316/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.01.1981BGBl. Nr. 316/1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung

Paragraph 3, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung automationsunterstützt durchgeführt werden kann. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung zulässig.

  1. Absatz 2,Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.

Gesetzesnummer

10000692

Dokumentnummer

NOR12009772

Alte Dokumentnummer

N11980164930