Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
5. ABSCHNITT
KOSTENERSATZ FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSKÜNFTEN
Pauschalierter Kostenersatz
§ 17. Für die Erteilung einer Auskunft im Sinn des § 11 Abs. 1 DSG sind folgende pauschalierte Kostenersätze zu entrichten: Paragraph 17, Für die Erteilung einer Auskunft im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, DSG sind folgende pauschalierte Kostenersätze zu entrichten:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinaus gehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
Dokumentnummer
NOR12009869
Alte Dokumentnummer
N11980166000