Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Befreiung von Kostenersätzen
§ 18. Die in § 17 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn Paragraph 18, Die in Paragraph 17, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn
der Antragstellung nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
Dokumentnummer
NOR12009870
Alte Dokumentnummer
N11980166010