Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Mitteilung des Kostenersatzbetrages
§ 19. (1) Dem Antragsteller ist der Betrag des für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostenersatzes mitzuteilen.Paragraph 19, (1) Dem Antragsteller ist der Betrag des für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostenersatzes mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 1 mitgeteilte Betrag nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz eins, mitgeteilte Betrag nicht entrichtet wurde.
Dokumentnummer
NOR12009871
Alte Dokumentnummer
N11980166020