Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 526/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 526/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 526/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat kann unter den in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Bedingungen und Formen
    1. Litera a
      Liegenschaften, Gebäude oder Gebäudeteile, die für den Bedarf der konsularischen Vertretung oder als Wohnung der Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Entsendestaates sind, bestimmt sind, als Eigentum oder zur Nutzung erwerben oder besitzen;
    2. Litera b
      für dieselben Zwecke Gebäude oder Gebäudeteile errichten;
    3. Litera c
      die in den Litera a und b erwähnten Rechte oder Vermögen veräußern.
  2. Absatz 2,Der Entsendestaat ist nicht von der Verpflichtung befreit, die für das Gebiet, in dem sich die Liegenschaften befinden, geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug auf das Bauwesen, die Stadtplanung und den Denkmalschutz zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12009990

alte Dokumentnummer

N1198047615L