Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat kann unter den in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Bedingungen und Formen
Liegenschaften, Gebäude oder Gebäudeteile, die für den Bedarf der konsularischen Vertretung oder als Wohnung der Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Entsendestaates sind, bestimmt sind, als Eigentum oder zur Nutzung erwerben oder besitzen;
für dieselben Zwecke Gebäude oder Gebäudeteile errichten;
die in den lit. a und b erwähnten Rechte oder Vermögen veräußern.die in den Litera a und b erwähnten Rechte oder Vermögen veräußern.
(2)Absatz 2,Der Entsendestaat ist nicht von der Verpflichtung befreit, die für das Gebiet, in dem sich die Liegenschaften befinden, geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug auf das Bauwesen, die Stadtplanung und den Denkmalschutz zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12009990
alte Dokumentnummer
N1198047615L