Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten sowie die Wohnung des Leiters der konsularischen Vertretung sind unverletzlich. Die Behörden des Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Genehmigung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder der durch diese bestellten Personen betreten.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen Immunität vor jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12009991
alte Dokumentnummer
N1198047616L