Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 4
Der Konsul hat ferner das Recht, sofern die nachstehend genannten Rechtshandlungen und Verträge mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht in Widerspruch stehen, im Empfangsstaat in notarieller Form aufzunehmen oder zu beglaubigen
Rechtshandlungen und Verträge zwischen Angehörigen des Entsendestaates sowie einseitige Rechtshandlungen derselben, sofern diese Rechtshandlungen und Verträge nicht die Begründung, die Änderung oder das Erlöschen von Rechten an im Empfangsstaat gelegenen Liegenschaften betreffen;
letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates;
Rechtshandlungen und Verträge, die ausschließlich im Entsendestaat gelegene Vermögenschaften oder zu behandelnde Angelegenheiten betreffen, ungeachtet der Staatsbürgerschaft der Parteien.
Schlagworte
Beglaubigung, Testament
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12009979
alte Dokumentnummer
N1198047604L