Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Der Konsul hat das Recht,
von Angehörigen des Entsendestaates Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;
Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die den Angehörigen des Entsendestaates während ihres Aufenthalts im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Behörden des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen.
(2)Absatz 2,Die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12009980
alte Dokumentnummer
N1198047605L