Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 6
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. j des Übereinkommens kann der Konsul insbesondereBei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera j, des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere
Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;
Urkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;
Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;
für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;
gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.
Anmerkung
Zu lit. d siehe § 4 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988.
Schlagworte
Beglaubigung, Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12009981
alte Dokumentnummer
N1198047606L