Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1981 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Haben die Vereinten Nationen einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für vom Amtssitzbereich ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der Vereinten Nationen sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der Vereinten Nationen für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherer vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010032
Alte Dokumentnummer
N1198113873P