Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1981 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(1)Absatz eins,Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
(2)Absatz 2,Die Regierung oder der Generalsekretär der Vereinten Nationen können die Generalversammlung ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist eine Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010034
Alte Dokumentnummer
N1198113875P