Kurztitel
Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1981Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,
Langtitel
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE AN VERFAHREN VOR DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DEM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE TEILNEHMENDEN PERSONEN
StF: BGBl. Nr. 490/1981 (NR: GP XV RV 621 AB 709 S. 73. BR: S. 411.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juli 1981 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 18. August 1981 für Österreich in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juli 1981 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, am 18. August 1981 für Österreich in Kraft getreten.
Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und der Insel Man) und Zypern Vertragsparteien des Übereinkommens.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Bundesrepublik Deutschland
I. Vorbehalterömisch eins. Vorbehalte
1.Ziffer eins Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 des Art. 3 des Übereinkommens ist ein über Art. 3 Abs. 3 hinausgehender Eingriff einer öffentlichen Behörde unter der Voraussetzung statthaft, daß er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung einer strafbaren Handlung notwendig ist.Bei der Anwendung der Absatz eins und 2 des Artikel 3, des Übereinkommens ist ein über Artikel 3, Absatz 3, hinausgehender Eingriff einer öffentlichen Behörde unter der Voraussetzung statthaft, daß er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung einer strafbaren Handlung notwendig ist.
2.Ziffer 2 Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens ist nicht auf Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.Die Bestimmung des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens ist nicht auf Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
II. Erklärungrömisch zwei. Erklärung
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung von dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin gilt.
Italien
Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet auf italienische Staatsangehörige keine Anwendung.Die Bestimmung des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, findet auf italienische Staatsangehörige keine Anwendung.
Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 des Übereinkommens nicht auf Schweizer Bürger anwendbar sind, die in der Schweiz wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, gegen die nationale Verteidigung oder die Verteidigungskraft des Landes beschuldigt werden oder verurteilt worden sind.Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Bestimmungen des Artikel 4, des Übereinkommens nicht auf Schweizer Bürger anwendbar sind, die in der Schweiz wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, gegen die nationale Verteidigung oder die Verteidigungskraft des Landes beschuldigt werden oder verurteilt worden sind.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
imSub-Litera, i, m Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet);
inSub-Litera, i, n der Erwägung, daß es für die bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention förderlich ist, Personen, die an Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als „Kommission“ bezeichnet) oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) teilnehmen, bestimmte Privilegien und Immunitäten zu gewähren;
inSub-Litera, i, n dem Wunsch, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen - haben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 210/1958*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,