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Art. 2

Fassungen
ab 18.08.1981 — BGBl. Nr. 490/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.08.1981 BGBl. Nr. 490/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.08.1981BGBl. Nr. 490/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

ARTIKEL 2

  1. Absatz eins,Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf mündliche oder schriftliche Erklärungen, die sie gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof abgeben, sowie in bezug auf Schriftstücke oder andere Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermitteln.
  2. Absatz 2,Diese Immunität gilt nicht, wenn eine Person, der nach Absatz 1 Immunität zusteht, außerhalb der Kommission oder des Gerichtshofs Erklärungen, Schriftstücke oder Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermittelt hat, ganz oder teilweise mitteilt oder mitteilen läßt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10000715

Dokumentnummer

NOR12010054

alte Dokumentnummer

N1198115375S