Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1981Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Text
ARTIKEL 7
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden, indem sie es
ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2)Absatz 2,Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12010059
alte Dokumentnummer
N1198115380S