Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 366/1981Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Sollte die IAEO den Amtssitzbereich aufgeben, so übergibt sie den Amtssitzbereich in so gutem Zustand, wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die IAEO nicht verhalten ist, den Amtssitzbereich in der Form und Beschaffenheit wieder herzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der IAEO oder der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010178
alte Dokumentnummer
N1198119167S