Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 366/1981Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 12 lit. c des Amtssitzabkommens trifft die IAEO auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig bevollmächtigten Personen das Betreten des Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der IAEO nicht über Gebühr gestört wird.Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 12 Litera c, des Amtssitzabkommens trifft die IAEO auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig bevollmächtigten Personen das Betreten des Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der IAEO nicht über Gebühr gestört wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010175
alte Dokumentnummer
N1198119164S