Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 30.04.1982 — BGBl. Nr. 443/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute30.04.1982 BGBl. Nr. 443/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

30.04.1982BGBl. Nr. 443/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 28

Ziffer eins Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt schriftliche Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu.

Ziffer 2 Mit dem Ziel und Zweck dieser Konvention unvereinbare Vorbehalte sind unzulässig.

Ziffer 3 Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

10000741

Dokumentnummer

NOR12010270

alte Dokumentnummer

N1198214479S