Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1982Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 28
1.Ziffer eins Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt schriftliche Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu.
2.Ziffer 2 Mit dem Ziel und Zweck dieser Konvention unvereinbare Vorbehalte sind unzulässig.
3.Ziffer 3 Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016
Dokumentnummer
NOR12010270
alte Dokumentnummer
N1198214479S