Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 30.04.1982 — BGBl. Nr. 443/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute30.04.1982 BGBl. Nr. 443/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

30.04.1982BGBl. Nr. 443/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 29

Ziffer eins Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention eine Streitfrage, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, so kann sie auf Verlangen einer Partei zur Schlichtung vorgelegt werden. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Schlichtungsantrages nicht über die Form des Schlichtungsverfahrens einigen können, kann jede Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen mit dessen Satzung übereinstimmenden Antrag stellt.

Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieser Konvention oder seines Beitritts zu dieser erklären, daß er die Bestimmungen des Absatz 1 für sich nicht verbindlich erachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Staat, der einen derartigen Vorbehalt macht, nicht an die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen gebunden.

Ziffer 3 Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt gemäß Absatz 2 jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurücknehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

10000741

Dokumentnummer

NOR12010271

alte Dokumentnummer

N1198214480S