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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1983 — BGBl. Nr. 602/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1983 BGBl. Nr. 602/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1982,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 602/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde werden im Zusammenhang mit der Entsendung des Experten gemäß Artikel 3 insbesondere nachstehende Begünstigungen gewähren und folgende Leistungen erbringen:

  1. Ziffer eins
    Befreiung von allen fiskalischen Abgaben auf österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen während der Einsatzdauer in der Republik Kap Verde;
  2. Ziffer 2
    Befreiung der für die Durchführung des Projektes in der Republik Kap Verde einzuführenden Güter oder der für den persönlichen Gebrauch des österreichischen Experten bestimmten Gegenstände von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen Kautionen;
  3. Ziffer 3
    Beistellung einer angemessenen Wohnung, die dem für internationale Experten üblichen Standard entspricht, sowie eines eingerichteten Büroarbeitsplatzes;
  4. Ziffer 4
    Vorsorge für ärztliche einschließlich zahnärztlicher und chirurgischer Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt;
  5. Ziffer 5
    Ausstellung eines Dienstausweises für den Experten zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    Jederzeitige abgabenfreie und unverzügliche Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr der in Ziffer 2, genannten Gegenstände, die Gewährung der im Zusammenhang mit der Durchführung der ihm jeweils übertragenen Aufgaben notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für den Experten sowie die Gewährung einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit im Projektgebiet in der Republik Kap Verde und die Übernahme der Reisekosten innerhalb der Republik Kap Verde;
  7. Ziffer 7
    Die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde werden bei der Anwendung der oben genannten Bestimmungen, die dem österreichischen Experten gewährten Vorrechte in keiner Weise enger auslegen, als gegenüber Experten jeglicher anderer Staatsangehörigkeit;
  8. Ziffer 8
    Einräumung desselben Schutzes für den Experten, wie er Experten internationaler Organisationen in der Republik Kap Verde gewährt wird.

Schlagworte

Steuer, Einkommensteuer, Zoll

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10000742

Dokumentnummer

NOR12010276

alte Dokumentnummer

N1198214517P