Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.12.1982 — BGBl. Nr. 514/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.12.1982 BGBl. Nr. 514/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1982BGBl. Nr. 514/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Die Räumlichkeiten des Büros, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel des Büros genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
  2. Absatz 2,Die amtlichen Schriftstücke der Liga der Arabischen Staaten, wo immer sie sich befinden, sowie die zum Büro gehörigen Archive sind jederzeit unverletzlich.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000745

Dokumentnummer

NOR12010332

alte Dokumentnummer

N11982173320