Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1982Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Die Räumlichkeiten des Büros, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel des Büros genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
(2)Absatz 2,Die amtlichen Schriftstücke der Liga der Arabischen Staaten, wo immer sie sich befinden, sowie die zum Büro gehörigen Archive sind jederzeit unverletzlich.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
NOR12010332
alte Dokumentnummer
N11982173320