Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1982Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Liga der Arabischen Staaten und das Büro werden in bezug auf den amtlichen Verkehr zwischen ihnen in gleicher Weise behandelt, wie der amtliche Verkehr zwischen in Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen und ihren Entsendestaaten auf der Grundlage des Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966). Die Liga der Arabischen Staaten und das Büro werden in bezug auf den amtlichen Verkehr zwischen ihnen in gleicher Weise behandelt, wie der amtliche Verkehr zwischen in Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen und ihren Entsendestaaten auf der Grundlage des Artikel 27, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,).
Schlagworte
bevollmächtigt
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
NOR12010335
alte Dokumentnummer
N11982173350