Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1982Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Liga der Arabischen Staaten werden für die Durchführung der Aufgaben ihres Büros in Österreich (amtliche Tätigkeit) die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt:
(1)Absatz eins,Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf ihre amtliche Tätigkeit:
Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer),
Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer),
Erbschaftssteueräquivalent,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Auf Grund der in Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren. Bedienstete der Arabischen Liga, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Auf Grund der in Ziffer eins, genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren. Bedienstete der Arabischen Liga, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
(2)Absatz 2,Befreiung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der für den amtlichen Gebrauch des Büros ein- oder ausgeführten Waren, einschließlich der Dienstfahrzeuge und der Ersatzteile für diese.
(3)Absatz 3,Die für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Liga der Arabischen Staaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfängt, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, BGBl. Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen Rang stehenden Mitglieder vergütet.Die für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Liga der Arabischen Staaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfängt, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen Rang stehenden Mitglieder vergütet.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 2 abgabenfrei eingeführten Waren dürfen während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr weder entgeltlich noch unentgeltlich anderen Personen überlassen oder übertragen werden.Die gemäß Absatz 2, abgabenfrei eingeführten Waren dürfen während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr weder entgeltlich noch unentgeltlich anderen Personen überlassen oder übertragen werden.
Schlagworte
Beschränkung, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung,
Ausfuhrbeschränkung, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
NOR12010334
alte Dokumentnummer
N11982173340