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Art. 12

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 12

Schutz von Sanitätseinheiten

  1. Absatz eins,Sanitätseinheiten werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 findet auf zivile Sanitätseinheiten Anwendung, sofern sie
    1. Litera a
      zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören,
    2. Litera b
      von der zuständigen Behörde einer am Konflikt beteiligen Partei anerkannt und ermächtigt sind oder
    3. Litera c
      nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 dieses Protokolls oder des Artikels 27 des römisch eins. Abkommens ermächtigt sind.
  3. Absatz 3,Die am Konflikt beteiligten Parteien sind aufgefordert, einander mitzuteilen, wo sich ihre ortsfesten Sanitätseinheiten befinden. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so enthebt dies keine der Parteien der Verpflichtung, die Bestimmungen des Absatzes 1 zu beachten.
  4. Absatz 4,Sanitätseinheiten dürfen unter keinen Umständen für den Versuch benutzt werden, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen. Die am Konflikt beteiligten Parteien sorgen, wann immer möglich, dafür, daß die Sanitätseinheiten so gelegt werden, daß sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 19 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde,
BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 18 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010352

Alte Dokumentnummer

N1198220990S