Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 12
Schutz von Sanitätseinheiten
(1)Absatz eins,Sanitätseinheiten werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 findet auf zivile Sanitätseinheiten Anwendung, sofern sie
zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören,
von der zuständigen Behörde einer am Konflikt beteiligen Partei anerkannt und ermächtigt sind oder
nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 dieses Protokolls oder des Artikels 27 des I. Abkommens ermächtigt sind.nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 dieses Protokolls oder des Artikels 27 des römisch eins. Abkommens ermächtigt sind.
(3)Absatz 3,Die am Konflikt beteiligten Parteien sind aufgefordert, einander mitzuteilen, wo sich ihre ortsfesten Sanitätseinheiten befinden. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so enthebt dies keine der Parteien der Verpflichtung, die Bestimmungen des Absatzes 1 zu beachten.
(4)Absatz 4,Sanitätseinheiten dürfen unter keinen Umständen für den Versuch benutzt werden, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen. Die am Konflikt beteiligten Parteien sorgen, wann immer möglich, dafür, daß die Sanitätseinheiten so gelegt werden, daß sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 19 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde,
BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 18 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010352
Alte Dokumentnummer
N1198220990S