Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 13

Ende des Schutzes ziviler Sanitätseinheiten

  1. Absatz eins,Der den zivilen Sanitätseinheiten gebührende Schutz darf nur dann enden, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Bestimmung zu Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.
  2. Absatz 2,Als Handlung, die den Feind schädigt, gilt nicht
    1. Litera a
      die Tatsache, daß das Personal der Einheit zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung der ihm anvertrauten Verwundeten und Kranken mit leichten Handfeuerwaffen ausgerüstet ist;
    2. Litera b
      die Tatsache, daß die Einheit von einer Wache, durch Posten oder von einem Geleittrupp geschützt wird;
    3. Litera c
      die Tatsache, daß in der Einheit Handwaffen und Munition vorgefunden werden, die den Verwundeten und Kranken abgenommen, der zuständigen Dienststelle aber noch nicht abgeliefert worden sind;
    4. Litera d
      die Tatsache, daß sich Mitglieder der Streitkräfte oder andere Kombattanten aus medizinischen Gründen bei der Einheit befinden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010353

alte Dokumentnummer

N1198220991S