Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
VERWUNDETE, KRANKE UND SCHIFFBRÜCHIGE
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINER SCHUTZ
Artikel 8
Terminologie
Im Sinne dieses Protokolls
bedeutet “Verwundete” und “Kranke” Militär- oder Zivilpersonen, die wegen Verwundung, Erkrankung oder anderer körperlicher oder geistiger Störungen oder Gebrechen medizinischer Hilfe oder Pflege bedürfen und die jede feindselige Handlung unterlassen. Als solche gelten auch Wöchnerinnen, Neugeborene und andere Personen, die sofortiger medizinischer Hilfe oder Pflege bedürfen, wie beispielsweise Gebrechliche und Schwangere, und die jede feindselige Handlung unterlassen;
bedeutet “Schiffbrüchige” Militär- oder Zivilpersonen, die sich auf See oder in einem anderen Gewässer infolge eines Unglücks, das sie selbst oder das sie befördernde Wasser- oder Luftfahrzeug betroffen hat, in Gefahr befinden und die jede feindselige Handlung unterlassen. Diese Personen gelten während ihrer Rettung, falls sie auch weiterhin jede feindselige Handlung unterlassen, so lange als Schiffbrüchige, bis sie auf Grund der Abkommen oder dieses Protokolls einen anderen Status erlangen;
bedeutet “Sanitätspersonal” Personen, die von einer am Konflikt beteiligten Partei ausschließlich den unter Buchstabe e) genannten sanitätsdienstlichen Zwecken, der Verwaltung von Sanitätseinheiten oder dem Betrieb oder der Verwaltung von Sanitätstransportmitteln zugewiesen sind. Ihre Zuweisung kann ständig oder nichtständig sein. Der Begriff umfaßt
das militärische oder zivile Sanitätspersonal einer am Konflikt beteiligten Partei, darunter das im I. und II. Abkommen erwähnte sowie das den Zivilschutzorganisationen zugewiesene Sanitätspersonal;das militärische oder zivile Sanitätspersonal einer am Konflikt beteiligten Partei, darunter das im römisch eins. und römisch zwei. Abkommen erwähnte sowie das den Zivilschutzorganisationen zugewiesene Sanitätspersonal;
das Sanitätspersonal der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) und anderer freiwilliger nationaler Hilfsgesellschaften, die von einer am Konflikt beteiligten Partei ordnungsgemäß anerkannt und ermächtigt sind;
das Sanitätspersonal der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel;
bedeutet “Seelsorgepersonal” Militär- oder Zivilpersonen, wie beispielsweise Feldgeistliche, die ausschließlich ihr geistliches Amt ausüben und
den Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei,
Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmitteln einer am Konflikt beteiligten Partei,
Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmitteln nach Artikel 9 Absatz 2 oder
Zivilschutzorganisationen einer am Konflikt beteiligten Partei zugeteilt sind.
Die Zuweisung des Seelsorgepersonals kann ständig oder nichtständig sein; die einschlägigen Bestimmungen des Buchstabens k) finden auf dieses Personal Anwendung;
bedeutet “Sanitätseinheiten” militärische oder zivile Einrichtungen und sonstige Einheiten, die zu sanitätsdienstlichen Zwecken gebildet worden sind, nämlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung, Untersuchung oder Behandlung - einschließlich erster Hilfe - der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie zur Verhütung von Krankheiten. Der Begriff umfaßt unter anderem Lazarette und ähnliche Einheiten, Blutspendedienste, medizinische Vorsorgezentren und -institute, medizinische Depots sowie medizinische und pharmazeutische Vorratslager dieser Einheiten. Die Sanitätseinheiten können ortsfest oder beweglich, ständig oder nichtständig sein;
bedeutet “Sanitätstransport” die Beförderung zu Land, zu Wasser oder in der Luft von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, von Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie von Sanitätsmaterial, welche durch die Abkommen und dieses Protokoll geschützt sind;
bedeutet “Sanitätstransportmittel” jedes militärische oder zivile, ständige oder nichtständige Transportmittel, das ausschließlich dem Sanitätstransport zugewiesen ist und einer zuständigen Dienststelle einer am Konflikt beteiligten Partei untersteht;
bedeutet “Sanitätsfahrzeug” ein Sanitätstransportmittel zu Land;
bedeutet “Sanitätsschiffe und sonstige Sanitätswasserfahrzeuge” Sanitätstransportmittel zu Wasser;
bedeutet “Sanitätsluftfahrzeug” ein Sanitätstransportmittel in der Luft;
gelten Sanitätspersonal, Sanitätseinheiten und Sanitätstransportmittel als “ständig”, wenn sie auf unbestimmte Zeit ausschließlich sanitätsdienstlichen Zwecken zugewiesen sind. Sanitätspersonal, Sanitätseinheiten und Sanitätstransportmittel gelten als “nichtständig”, wenn sie für begrenzte Zeit während der gesamten Dauer derselben ausschließlich zu sanitätsdienstlichen Zwecken eingesetzt werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfassen die Begriffe “Sanitätspersonal”, “Sanitätseinheiten” und “Sanitätstransportmittel” sowohl die ständigen als auch die nichtständigen;
bedeutet “Schutzzeichen” das Schutzzeichen des Roten Kreuzes, des Roten Halbmonds oder des Roten Löwen mit Roter Sonne auf weißem Grund, das zum Schutz von Sanitätseinheiten und -transportmitteln oder von Sanitäts- und Seelsorgepersonal oder Sanitätsmaterial verwendet wird;
bedeutet “Erkennungssignal” jedes Mittel, das in Kapitel III des Anhangs I dieses Protokolls ausschließlich zur Kennzeichnung von Sanitätseinheiten oder -transportmitteln bestimmt ist.bedeutet “Erkennungssignal” jedes Mittel, das in Kapitel römisch drei des Anhangs römisch eins dieses Protokolls ausschließlich zur Kennzeichnung von Sanitätseinheiten oder -transportmitteln bestimmt ist.
Schlagworte
Arzt, Spital, Krankenhaus, Priester
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010348
alte Dokumentnummer
N1198220986S