Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 9
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Teil, dessen Bestimmungen das Los der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen verbessern sollen, findet auf alle von einer in Artikel 1 genannten Situation Betroffenen Anwendung, ohne jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung.
(2)Absatz 2,Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 27 und 32 des I. Abkommens finden auf ständige Sanitätseinheiten und -transportmittel (ausgenommen Lazarettschiffe, für die Artikel 25 des II. Abkommens gilt) und ihr Personal Anwendung, die einer am Konflikt beteiligten Partei zu humanitären ZweckenDie einschlägigen Bestimmungen der Artikel 27 und 32 des römisch eins. Abkommens finden auf ständige Sanitätseinheiten und -transportmittel (ausgenommen Lazarettschiffe, für die Artikel 25 des römisch zwei. Abkommens gilt) und ihr Personal Anwendung, die einer am Konflikt beteiligten Partei zu humanitären Zwecken
von einem neutralen oder einem anderen nicht am Konflikt beteiligten Staat, Konflikt beteiligten Staat,
von einer anerkannten und ermächtigten Hilfsgesellschaft eines solchen Staates,
von einer unparteiischen internationalen humanitären Organisation
zur Verfügung gestellt wurden.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte, BGBl. Nr. 590/1978;
Art. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte, BGBl. Nr. 591/1978.
Schlagworte
Diskriminierungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010349
alte Dokumentnummer
N1198220987S