Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 9

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieser Teil, dessen Bestimmungen das Los der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen verbessern sollen, findet auf alle von einer in Artikel 1 genannten Situation Betroffenen Anwendung, ohne jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung.
  2. Absatz 2,Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 27 und 32 des römisch eins. Abkommens finden auf ständige Sanitätseinheiten und -transportmittel (ausgenommen Lazarettschiffe, für die Artikel 25 des römisch zwei. Abkommens gilt) und ihr Personal Anwendung, die einer am Konflikt beteiligten Partei zu humanitären Zwecken
    1. Litera a
      von einem neutralen oder einem anderen nicht am Konflikt beteiligten Staat, Konflikt beteiligten Staat,
    2. Litera b
      von einer anerkannten und ermächtigten Hilfsgesellschaft eines solchen Staates,
    3. Litera c
      von einer unparteiischen internationalen humanitären Organisation
    zur Verfügung gestellt wurden.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte, BGBl. Nr. 590/1978;
Art. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte, BGBl. Nr. 591/1978.

Schlagworte

Diskriminierungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010349

alte Dokumentnummer

N1198220987S