Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1982Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
VERPFLICHTUNGEN DER VEREINTEN NATIONEN
1.Ziffer eins Der Generalsekretär wird mit dem Zentrum unter der Voraussetzung, daß die nötigen Mittel vorhanden sind, durch die Bereitstellung folgender Unterstützung zusammenarbeiten:
Die Dienste eines Verbindungsbeamten und andere Beratung durch Angehörige des UN- Sekretariates;
Ernennung von Lehr- und Forschungspersonal auf kurzfristiger Basis;
Die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums, die an Tagungen des Zentrums teilnehmen, sowie für nicht-österreichische Spezialisten, die dem Zentrum kurzfristig zugeteilt werden, vorausgesetzt, daß diese Aufgaben nicht durch den UN-Fonds für europäische soziale Entwicklung gedeckt sind.
2.Ziffer 2 Die Vereinten Nationen werden andere Regierungen ermutigen, am Betrieb des Zentrums in Übereinstimmung mit nachstehendem Artikel VI teilzunehmen.Die Vereinten Nationen werden andere Regierungen ermutigen, am Betrieb des Zentrums in Übereinstimmung mit nachstehendem Artikel römisch sechs teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010477
alte Dokumentnummer
N1198221190S