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Art. 5

Fassungen
ab 21.09.1981 — BGBl. Nr. 31/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.09.1981 BGBl. Nr. 31/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.09.1981BGBl. Nr. 31/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch fünf

VERPFLICHTUNGEN DER VEREINTEN NATIONEN

Ziffer eins Der Generalsekretär wird mit dem Zentrum unter der Voraussetzung, daß die nötigen Mittel vorhanden sind, durch die Bereitstellung folgender Unterstützung zusammenarbeiten:

  1. Litera a
    Die Dienste eines Verbindungsbeamten und andere Beratung durch Angehörige des UN- Sekretariates;
  2. Litera b
    Ernennung von Lehr- und Forschungspersonal auf kurzfristiger Basis;
  3. Litera c
    Die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums, die an Tagungen des Zentrums teilnehmen, sowie für nicht-österreichische Spezialisten, die dem Zentrum kurzfristig zugeteilt werden, vorausgesetzt, daß diese Aufgaben nicht durch den UN-Fonds für europäische soziale Entwicklung gedeckt sind.

Ziffer 2 Die Vereinten Nationen werden andere Regierungen ermutigen, am Betrieb des Zentrums in Übereinstimmung mit nachstehendem Artikel römisch sechs teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000749

Dokumentnummer

NOR12010477

alte Dokumentnummer

N1198221190S