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Art. 6

Fassungen
ab 21.09.1981 — BGBl. Nr. 31/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute21.09.1981 BGBl. Nr. 31/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.09.1981BGBl. Nr. 31/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch sechs

BETEILIGUNG ANDERER REGIERUNGEN

Ziffer eins Andere Regierungen sollen ermutigt werden, am Betrieb des Zentrums teilzunehmen und ihn zu unterstützen. Im besonderen sollen sie eingeladen werden, Spezialisten zur Verfügung zu stellen, die nach den Bestimmungen des Artikels römisch drei, Paragraph B 1 b Teil des Lehr- und Forschungspersonals sein können. Das Gehalt und damit verbundene Nebeneinkünfte dieses Personals wird von der betreffenden Regierung oder von der Organisation getragen werden, bei der sie normalerweise angestellt sind. Die betreffende Regierung wird auch eine Unterbringungs- und Lebenshaltungskostenentschädigung beisteuern, außer in jenen Fällen, in denen die Bestimmungen des Artikels römisch vier Paragraph 2 zur Anwendung kommen.

Ziffer 2 Andere Regierungen können auch finanzielle Beiträge leisten, um zu den Kosten bestimmter Forschungsprojekte oder der Tagungen, die vom Zentrum entweder dort oder anderswo organisiert werden, oder zum allgemeinen Betrieb des Zentrums beizutragen. Solche Beiträge können entweder direkt an das Zentrum oder durch zweckbestimmte Beiträge zum UN-Fonds für europäische soziale Entwicklung geleistet werden.

Ziffer 3 Der Generalsekretär und die Regierung des Gastlandes können in Konsultationen mit den Staaten, die mit dem Zentrum zusammenarbeiten und es unterstützen, den Abschluß eines multilateralen Übereinkommens erwägen, das den Betrieb des Zentrums betrifft. Falls ein solches Übereinkommen abgeschlossen würde, würde es das vorliegende Übereinkommen unter genaueren Bestimmungen, die im multilateralen Übereinkommen oder in einem getrennten Übereinkommen zwischen dem Generalsekretär und der Regierung des Gastlandes festzulegen wären, ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000749

Dokumentnummer

NOR12010478

alte Dokumentnummer

N1198221191S