Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1982Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
1.Ziffer eins Nachdem die zuständigen Stellen des Gastlandes und die Vereinten Nationen festgestellt haben, welche Mittel für die entsprechende Budgetperiode zur Verfügung stehen, wird das jährliche Budget des Zentrums vom Exekutivdirektor erstellt werden. Die zuständigen Stellen des Gastlandes werden hiebei technische Unterstützung gewähren. Das jährliche Budget wird dem Kuratorium zur Genehmigung vorgelegt. Obwohl das Kuratorium Änderungen am vorgeschlagenen Budget vornehmen kann, die die Zuweisung von Mitteln für bestimmte Programme betreffen, darf es die Gesamthöhe der geschätzten Ausgaben nicht erhöhen. Es kann jedoch Empfehlungen bezüglich der Gesamthöhe der Ausgaben machen, die es in den folgenden Jahren für nötig erachtet.
2.Ziffer 2 Die Regierung des Gastlandes wird die Höhe ihres finanziellen Beitrages für das Zentrum in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels IV und unter Berücksichtigung der finanziellen und anderen Beiträge, die von anderen Regierungen, Organisationen und Einzelpersonen für die Ausgaben des Zentrums geleistet werden, festlegen.Die Regierung des Gastlandes wird die Höhe ihres finanziellen Beitrages für das Zentrum in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels römisch vier und unter Berücksichtigung der finanziellen und anderen Beiträge, die von anderen Regierungen, Organisationen und Einzelpersonen für die Ausgaben des Zentrums geleistet werden, festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010479
alte Dokumentnummer
N1198221192S