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Art. 7

Fassungen
ab 21.09.1981 — BGBl. Nr. 31/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.09.1981 BGBl. Nr. 31/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.09.1981BGBl. Nr. 31/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch sieben

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Ziffer eins Nachdem die zuständigen Stellen des Gastlandes und die Vereinten Nationen festgestellt haben, welche Mittel für die entsprechende Budgetperiode zur Verfügung stehen, wird das jährliche Budget des Zentrums vom Exekutivdirektor erstellt werden. Die zuständigen Stellen des Gastlandes werden hiebei technische Unterstützung gewähren. Das jährliche Budget wird dem Kuratorium zur Genehmigung vorgelegt. Obwohl das Kuratorium Änderungen am vorgeschlagenen Budget vornehmen kann, die die Zuweisung von Mitteln für bestimmte Programme betreffen, darf es die Gesamthöhe der geschätzten Ausgaben nicht erhöhen. Es kann jedoch Empfehlungen bezüglich der Gesamthöhe der Ausgaben machen, die es in den folgenden Jahren für nötig erachtet.

Ziffer 2 Die Regierung des Gastlandes wird die Höhe ihres finanziellen Beitrages für das Zentrum in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels römisch vier und unter Berücksichtigung der finanziellen und anderen Beiträge, die von anderen Regierungen, Organisationen und Einzelpersonen für die Ausgaben des Zentrums geleistet werden, festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000749

Dokumentnummer

NOR12010479

alte Dokumentnummer

N1198221192S