Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1983Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
Artikel 8
1. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats alle geeigneten Informationen über die in Artikel 3 vorgesehenen Vereinbarungen.
2. Jeder Vorschlag einer oder mehrerer Vertragsparteien zur Ergänzung oder Weiterentwicklung des Übereinkommens und der Mustervereinbarungen wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt. Dieser legt ihn dem Ministerkomitee des Europarats vor, das über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Dokumentnummer
NOR12010588
Alte Dokumentnummer
N1198312804R