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Art. 9

Fassungen
ab 19.01.1983 — BGBl. Nr. 52/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute19.01.1983 BGBl. Nr. 52/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.01.1983BGBl. Nr. 52/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, vorausgesetzt daß mindestens zwei der Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, eine gemeinsame Grenze haben.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

10000761

Dokumentnummer

NOR12010589

alte Dokumentnummer

N1198312805R