Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1983Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/16 Berechnung von Fristen
Beachte
Zur Anwendung des Abs. 1: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.Zur Anwendung des Absatz eins :, siehe die Erklärung der Republik Österreich im Paragraph 0.
Text
ARTIKEL 3
(1)Absatz eins,Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
(2)Absatz 2,Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
NOR12010624
alte Dokumentnummer
N1198314803S