Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 28.04.1983 — BGBl. Nr. 254/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute28.04.1983 BGBl. Nr. 254/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

28.04.1983BGBl. Nr. 254/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/16 Berechnung von Fristen

Text

ARTIKEL 4

  1. Absatz eins,Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag der letzten Woche, der dem dies a quo im Namen entspricht.
  2. Absatz 2,Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats.
  3. Absatz 3,Ist eine Frist in Monaten und Tagen oder Bruchteilen von Monaten ausgedrückt, so sind zuerst die ganzen Monate und danach die Tage oder Bruchteile der Monate zu zählen; für die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen, daß ein Monat aus 30 Tagen besteht.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Gesetzesnummer

10000765

Dokumentnummer

NOR12010625

alte Dokumentnummer

N1198314804S