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Art. 5

Fassungen
ab 28.04.1983 — BGBl. Nr. 254/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute28.04.1983 BGBl. Nr. 254/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1983BGBl. Nr. 254/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/16 Berechnung von Fristen

Beachte

Zur Anwendung des Artikel 5 :, siehe die Erklärung der Republik Österreich im Paragraph 0.

Text

ARTIKEL 5

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

10000765

Dokumentnummer

NOR12010626

alte Dokumentnummer

N1198314805S