Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1983Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/16 Berechnung von Fristen
Beachte
Zur Anwendung des Art. 5: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.Zur Anwendung des Artikel 5 :, siehe die Erklärung der Republik Österreich im Paragraph 0.
Text
ARTIKEL 5
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
NOR12010626
alte Dokumentnummer
N1198314805S