Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1983Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/16 Berechnung von Fristen
Text
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3)Absatz 3,Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012
Dokumentnummer
NOR12010629
alte Dokumentnummer
N1198314808S