Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshelfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1983Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 3.Paragraph 3,
Falls für eine zweckdienliche Vorbereitung auf den Einsatz Leistungen der Fachkraft und der Entwicklungshilfeorganisation vorzusehen sind, ist zur Vorbereitung der Fachkraft nach Absolvierung eines den Aufgabenstellungen entsprechenden Ausleseverfahrens ein Vorbereitungsvertrag abzuschließen, der mit Ausnahme der durch den Einsatz bedingten Bestimmungen dem Vertrag gemäß § 4 entsprechen muß. Falls für eine zweckdienliche Vorbereitung auf den Einsatz Leistungen der Fachkraft und der Entwicklungshilfeorganisation vorzusehen sind, ist zur Vorbereitung der Fachkraft nach Absolvierung eines den Aufgabenstellungen entsprechenden Ausleseverfahrens ein Vorbereitungsvertrag abzuschließen, der mit Ausnahme der durch den Einsatz bedingten Bestimmungen dem Vertrag gemäß Paragraph 4, entsprechen muß.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12010661
Alte Dokumentnummer
N11983174590