Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshelfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1983Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 4.Paragraph 4,
Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich des Einsatzes; Bezeichnung des Projektes und des Rechtsträgers des Projektes im Entwicklungsland;
die Art und die Höhe der Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes, wobei auf die Familienverhältnisse der Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;
die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;
die Erstattung der notwendigen Reise- und Transportkosten;
spezielle Kündigungsbestimmungen für die Zeit des Einsatzes;
die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung des Einsatzlandes zu beachten.
Schlagworte
Reisekosten, Vertragsinhalt
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12010662
alte Dokumentnummer
N11983174600