Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 26.11.1983 — BGBl. Nr. 574/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute26.11.1983 BGBl. Nr. 574/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.11.1983BGBl. Nr. 574/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 4,

Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich des Einsatzes; Bezeichnung des Projektes und des Rechtsträgers des Projektes im Entwicklungsland;
  2. Ziffer 2
    die Höhe des Entgeltes;
  3. Ziffer 3
    die Art und die Höhe der Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes, wobei auf die Familienverhältnisse der Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;
  4. Ziffer 4
    die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;
  5. Ziffer 5
    die Erstattung der notwendigen Reise- und Transportkosten;
  6. Ziffer 6
    spezielle Kündigungsbestimmungen für die Zeit des Einsatzes;
  7. Ziffer 7
    die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung des Einsatzlandes zu beachten.

Schlagworte

Reisekosten, Vertragsinhalt

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000771

Dokumentnummer

NOR12010662

alte Dokumentnummer

N11983174600