Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
31.05.1991 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 578/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3731.05.199131.10.1998 § → § BGBl. Nr. 578/1991 · aufgehoben
Art. 3701.04.198930.05.1991 § → § BGBl. Nr. 25/1990
Art. 3701.01.198331.03.1989 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1991,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

31.05.1991BGBl. Nr. 578/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Kapitel römisch drei

Verfahren bei der Prüfung der Rechtssachen

Artikel 37

Schriftliches Verfahren

  1. Absatz eins,Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist im ersten Abschnitt in der Regel ein schriftliches Verfahren, in welchem die Parteien, der Beschwerdeführer und, wenn sie es wünscht, die Kommission Schriftsätze vorlegen.

Ist ein Fall beim Gerichtshof anhängig gemacht worden, so gibt der Präsident so bald wie möglich den Prozeßbevollmächtigten der Parteien, dem Beschwerdeführer und den Vertretern der Kommission oder, wenn solche noch nicht bestellt worden sind, dem Präsidenten der Kommission Gelegenheit, sich zum Ablauf des Verfahrens zu äußern; wird nicht mit deren Zustimmung auf ein schriftliches Verfahren verzichtet, so legt er die Fristen für die Einbringung der Schriftsätze fest.

Eine Klage- oder Antragsschrift oder eine sonstige Unterlage kann nur innerhalb dieser Frist, falls eine solche gesetzt worden ist, oder mit Genehmigung des Präsidenten oder auf Ersuchen des Präsidenten oder auf Verlangen der Kammer eingebracht werden.

(2) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Präsident jeden Vertragsstaat, der in dem betreffenden Verfahren nicht Partei ist, einladen oder erlauben, binnen einer von ihm gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme zu Fragen vorzulegen, die er bestimmt. Eine entsprechende Einladung oder Erlaubnis kann er auch gegenüber jeder beteiligten Person mit Ausnahme des Beschwerdeführers aussprechen.

(3) Wird eine Kammer in Anwendung von Artikel 21 Absatz 6 mit zwei Rechtssachen befaßt, so kann ihr Präsident, unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Rechtssachen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten der Parteien, der Vertreter der Kommission und der Beschwerdeführer die gleichzeitige Durchführung des Verfahrens in beiden Rechtssachen anordnen.

(4) Die Klage- oder Antragsbegründungen, die Stellungnahmen und die beigefügten Unterlagen werden bei der Kanzlei eingereicht, und zwar in vierzigfacher Ausfertigung, wenn sie von einer Partei, einem anderen Staat oder der Kommission stammen. Der Kanzler leitet sie je nach Lage des Falles an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten der Parteien, die Verteter Anmerkung, richtig: Vertreter) der Kommission und den Beschwerdeführer weiter.

Anmerkung

Gemäß Z 3, BGBl. Nr. 25/1990 wird im Abs. 1 die englische Wendung
"If they so consider" durch die Wendung: "In the event of an
affirmative answer by any of them", ersetzt.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12013629

Alte Dokumentnummer

N1199117467J