Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 45
(Anm.: richtig: Artikel 46)Anmerkung, richtig: Artikel 46)
Nichterscheinen oder falsche Aussage
Wenn ein Zeuge oder irgendeine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler auf Ersuchen des Präsidenten diese Tatsache der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung, die in Artikel 42 vorgesehen sind, verletzt hat.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12010791
Alte Dokumentnummer
N1198412258A