Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 46.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 46
Stenographischer Sitzungsbericht
(1) Über jede mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein stenographischer Bericht angefertigt. Dieser Bericht enthält:
die Zusammensetzung der Kammer bei der mündlichen Verhandlung;
eine Aufstellung der erschienenen Personen:
Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwälte und Berater der Parteien, Vertreter der Kommission und diese unterstützende Personen, Beschwerdeführer, Vertragsstaaten und andere in Artikel 37 Absatz 2 bezeichnete Personen;
Namen, Vornamen, sonstige Angaben zur Person und zum Wohnsitz der Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen vernommenen Personen;
den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
den Wortlaut aller während der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte oder Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission, der Beschwerdeführer sowie die Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 genannten Personen erhalten die Niederschrift ihrer Plädoyers, Erklärungen oder Aussagen, um sie unter der Aufsicht des Kanzlers oder des Präsidenten der Kammer berichtigen zu können, ohne jedoch ihren Sinn und ihre Tragweite zu ändern. Der Kanzler setzt auf Anweisung des Präsidenten die hierfür zur Verfügung stehenden Fristen fest.
(3) Nach dieser Berichtigung ist der Bericht für seinen Inhalt beweiskräftig.
Dokumentnummer
NOR12010730
Alte Dokumentnummer
N1198411179T
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 45
(Anm.: richtig: Artikel 46)Anmerkung, richtig: Artikel 46)
Nichterscheinen oder falsche Aussage
Wenn ein Zeuge oder irgendeine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler auf Ersuchen des Präsidenten diese Tatsache der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung, die in Artikel 42 vorgesehen sind, verletzt hat.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12010791
Alte Dokumentnummer
N1198412258A