Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
01.01.1983 bis 31.03.1989 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4601.04.198931.10.1998 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Art. 4601.01.198331.03.1989 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 46.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1989

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 46

Stenographischer Sitzungsbericht

(1) Über jede mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein stenographischer Bericht angefertigt. Dieser Bericht enthält:

  1. Litera a
    die Zusammensetzung der Kammer bei der mündlichen Verhandlung;
  2. Litera b
    eine Aufstellung der erschienenen Personen:
    Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwälte und Berater der Parteien, Vertreter der Kommission und diese unterstützende Personen, Beschwerdeführer, Vertragsstaaten und andere in Artikel 37 Absatz 2 bezeichnete Personen;
  3. Litera c
    Namen, Vornamen, sonstige Angaben zur Person und zum Wohnsitz der Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen vernommenen Personen;
  4. Litera d
    den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
  5. Litera e
    den Wortlaut aller während der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer.

(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte oder Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission, der Beschwerdeführer sowie die Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 genannten Personen erhalten die Niederschrift ihrer Plädoyers, Erklärungen oder Aussagen, um sie unter der Aufsicht des Kanzlers oder des Präsidenten der Kammer berichtigen zu können, ohne jedoch ihren Sinn und ihre Tragweite zu ändern. Der Kanzler setzt auf Anweisung des Präsidenten die hierfür zur Verfügung stehenden Fristen fest.

(3) Nach dieser Berichtigung ist der Bericht für seinen Inhalt beweiskräftig.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010730

Alte Dokumentnummer

N1198411179T

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 45

Anmerkung, richtig: Artikel 46)

Nichterscheinen oder falsche Aussage

Wenn ein Zeuge oder irgendeine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler auf Ersuchen des Präsidenten diese Tatsache der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung, die in Artikel 42 vorgesehen sind, verletzt hat.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010791

Alte Dokumentnummer

N1198412258A