Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 48
(Anm.: richtig: Artikel 49) Anmerkung, richtig: Artikel 49)
Löschung im Gerichtsregister
(1) Teilt die vor dem Gerichtshof klagende Partei dem Kanzler ihre Absicht mit, die Klage zurückzunehmen, und sind die anderen Parteien mit der Rücknahme einverstanden, so entscheidet die Kammer nach Anhörung der Kommission und des Beschwerdeführers, ob die Rücknahme zugelassen und demgemäß die Sache im Gerichtsregister gelöscht wird.
(2) Erhält die Kammer Mitteilung über eine gütliche Regelung, einen Vergleich oder einen sonstigen Umstand, der geeignet ist, eine Lösung der Streitigkeit zu ermöglichen, so kann sie, gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien, der Vertreter der Kommission und des Beschwerdeführers, die Sache im Gerichtsregister löschen.
(3) Die Löschung im Gerichtsregister erfolgt durch ein Urteil, das der Präsident dem Ministerkomitee übermittelt, damit dieses gemäß Artikel 54 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Rücknahme oder für die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.
(4) Mit Rücksicht auf die dem Gerichtshof gemäß Artikel 19 der Konvention obliegende Verantwortung kann die Kammer beschließen, das Verfahren trotz der Rücknahme, der gütlichen Regelung, des Vergleichs oder des sonstigen Umstands, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, fortzusetzen.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.