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Art. 49

Fassungen
01.01.1983 bis 31.03.1989 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4901.04.198931.10.1998 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Art. 4901.01.198331.03.1989 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 49.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1989

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 49

Frage der Anwendung des Artikels 50 der Konvention

(1) Sind Vorschläge oder Stellungnahmen über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention dem Gerichtshof nicht in der Klage- oder Antragsschrift vorgelegt worden, so können sie durch eine Partei, durch die Kommission oder durch den Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt des schriftlichen oder mündlichen Verfahrens vorgebracht werden.

(2) Die Kammer kann jederzeit während des Verfahrens jede Partei, die Kommission und den Beschwerdeführer auffordern, Stellungnahmen zu dieser Frage vorzulegen.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010732

Alte Dokumentnummer

N1198411182T

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 48

Anmerkung, richtig: Artikel 49)

Löschung im Gerichtsregister

(1) Teilt die vor dem Gerichtshof klagende Partei dem Kanzler ihre Absicht mit, die Klage zurückzunehmen, und sind die anderen Parteien mit der Rücknahme einverstanden, so entscheidet die Kammer nach Anhörung der Kommission und des Beschwerdeführers, ob die Rücknahme zugelassen und demgemäß die Sache im Gerichtsregister gelöscht wird.

(2) Erhält die Kammer Mitteilung über eine gütliche Regelung, einen Vergleich oder einen sonstigen Umstand, der geeignet ist, eine Lösung der Streitigkeit zu ermöglichen, so kann sie, gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien, der Vertreter der Kommission und des Beschwerdeführers, die Sache im Gerichtsregister löschen.

(3) Die Löschung im Gerichtsregister erfolgt durch ein Urteil, das der Präsident dem Ministerkomitee übermittelt, damit dieses gemäß Artikel 54 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Rücknahme oder für die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.

(4) Mit Rücksicht auf die dem Gerichtshof gemäß Artikel 19 der Konvention obliegende Verantwortung kann die Kammer beschließen, das Verfahren trotz der Rücknahme, der gütlichen Regelung, des Vergleichs oder des sonstigen Umstands, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, fortzusetzen.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010792

Alte Dokumentnummer

N1198412259A