Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 52
(Anm.: richtig: Artikel 53)Anmerkung, richtig: Artikel 53)
Inhalt des Urteils
(1) Das Urteil enthält:
die Namen des Präsidenten und der Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie die Namen des Kanzlers und gegebenenfalls des stellvertretenden Kanzlers;
den Tag, an dem es beschlossen, und den Tag, an dem es verkündet wurde;
die Bezeichnung der Partei oder der Parteien;
die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte und Berater der Partei oder der Parteien;
die Namen der Vertreter der Kommission und der sie unterstützenden Personen;
den Namen des Beschwerdeführers;
eine Darstellung des Prozeßverlaufes;
die Anträge der Partei oder der Parteien sowie gegebenenfalls die Anträge der Vertreter der Kommission sowie des Beschwerdeführers;
die Kostenentscheidung, sofern eine solche getroffen wird;
die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
gegebenenfalls die Angabe, ob der englische oder der französische Wortlaut des Urteils maßgebend ist.
(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, eine Darstellung seiner persönlichen, entweder nur in der Begründung oder auch im Ergebnis abweichenden Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums dem Urteil beizufügen.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12010793
Alte Dokumentnummer
N1198412260A