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Art. 53

Fassungen
01.01.1983 bis 31.03.1989 — BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5301.04.198931.10.1998 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Art. 5301.01.198331.03.1989 BGBl. Nr. 22/1984 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 53.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1989

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 53

Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention

(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie durch dasselbe Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention, falls diese Frage, nachdem sie gemäß Artikel 49 dieser Verfahrensordnung aufgeworfen wurde, entscheidungsreif ist; andernfalls behält sie sich die Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. Wurde hingegen diese Frage nicht gemäß Artikel 49 aufgeworfen, so setzt die Kammer eine Frist fest, innerhalb deren jede Partei, die Kommission oder der Beschwerdeführer sie aufwerfen kann.

(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Erörterung der Hauptsache. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Entscheidung der Frage zurückberufen; im Fall des Todes, der Verhinderung, der Ablehnung oder der Befreiung von der Mitwirkung am Verfahren wird der betreffende Richter jedoch nach dem Verfahren ersetzt, nach dem er in die Kammer berufen worden war.

(3) Wenn das eine Verletzung feststellende Urteil gemäß Artikel 50 dieser Verfahrensordnung ergangen ist und keine Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention enthält, kann das Plenum unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 beschließen, die Frage an die Kammer zurückzuverweisen.

(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, daß zwischen dem Geschädigten und der verantwortlichen Partei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob diese Einigung billig ist, und löscht, wenn er dies feststellt, durch Urteil die Sache im Gerichtsregister.

Artikel 48 Absatz 3 ist in einem solchen Fall anzuwenden.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010735

Alte Dokumentnummer

N1198411186T

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 22/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 52

Anmerkung, richtig: Artikel 53)

Inhalt des Urteils

(1) Das Urteil enthält:

  1. Litera a
    die Namen des Präsidenten und der Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie die Namen des Kanzlers und gegebenenfalls des stellvertretenden Kanzlers;
  2. Litera b
    den Tag, an dem es beschlossen, und den Tag, an dem es verkündet wurde;
  3. Litera c
    die Bezeichnung der Partei oder der Parteien;
  4. Litera d
    die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte und Berater der Partei oder der Parteien;
  5. Litera e
    die Namen der Vertreter der Kommission und der sie unterstützenden Personen;
  6. Litera f
    den Namen des Beschwerdeführers;
  7. Litera g
    eine Darstellung des Prozeßverlaufes;
  8. Litera h
    die Anträge der Partei oder der Parteien sowie gegebenenfalls die Anträge der Vertreter der Kommission sowie des Beschwerdeführers;
  9. Litera i
    den Sachverhalt;
  10. Litera j
    die Entscheidungsgründe;
  11. Litera k
    den Urteilstenor;
  12. Litera l
    die Kostenentscheidung, sofern eine solche getroffen wird;
  13. Litera m
    die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
  14. Litera n
    gegebenenfalls die Angabe, ob der englische oder der französische Wortlaut des Urteils maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, eine Darstellung seiner persönlichen, entweder nur in der Begründung oder auch im Ergebnis abweichenden Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums dem Urteil beizufügen.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12010793

Alte Dokumentnummer

N1198412260A