Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Text
Artikel 53
Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention
(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie durch dasselbe Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention, falls diese Frage, nachdem sie gemäß Artikel 49 dieser Verfahrensordnung aufgeworfen wurde, entscheidungsreif ist; andernfalls behält sie sich die Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. Wurde hingegen diese Frage nicht gemäß Artikel 49 aufgeworfen, so setzt die Kammer eine Frist fest, innerhalb deren jede Partei, die Kommission oder der Beschwerdeführer sie aufwerfen kann.
(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Erörterung der Hauptsache. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Entscheidung der Frage zurückberufen; im Fall des Todes, der Verhinderung, der Ablehnung oder der Befreiung von der Mitwirkung am Verfahren wird der betreffende Richter jedoch nach dem Verfahren ersetzt, nach dem er in die Kammer berufen worden war.
(3) Wenn das eine Verletzung feststellende Urteil gemäß Artikel 50 dieser Verfahrensordnung ergangen ist und keine Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention enthält, kann das Plenum unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 beschließen, die Frage an die Kammer zurückzuverweisen.
(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, daß zwischen dem Geschädigten und der verantwortlichen Partei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob diese Einigung billig ist, und löscht, wenn er dies feststellt, durch Urteil die Sache im Gerichtsregister.
Artikel 48 Absatz 3 ist in einem solchen Fall anzuwenden.