Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1990Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 53
(Anm.: richtig: Artikel 54)Anmerkung, richtig: Artikel 54)
Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention
(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie durch dasselbe Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention, falls diese Frage, nachdem sie gemäß Artikel 49 dieser Verfahrensordnung aufgeworfen wurde, entscheidungsreif ist; andernfalls behält sie sich die Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. Wurde hingegen diese Frage nicht gemäß Art. 49 aufgeworfen, so kann die Kammer dem Beschwerdeführer eine Frist setzen, innerhalb derer er seine etwaigen Ansprüche auf gerechte Entschädigung vorbringen kann.(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie durch dasselbe Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention, falls diese Frage, nachdem sie gemäß Artikel 49 dieser Verfahrensordnung aufgeworfen wurde, entscheidungsreif ist; andernfalls behält sie sich die Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. Wurde hingegen diese Frage nicht gemäß Artikel 49, aufgeworfen, so kann die Kammer dem Beschwerdeführer eine Frist setzen, innerhalb derer er seine etwaigen Ansprüche auf gerechte Entschädigung vorbringen kann.
(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Erörterung der Hauptsache. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Entscheidung der Frage zurückberufen; im Fall des Todes, der Verhinderung, der Ablehnung oder der Befreiung von der Mitwirkung am Verfahren wird der betreffende Richter jedoch nach dem Verfahren ersetzt, nach dem er in die Kammer berufen worden war.
(3) Wenn das eine Verletzung feststellende Urteil gemäß Artikel 50 dieser Verfahrensordnung ergangen ist und keine Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention enthält, kann das Plenum unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 beschließen, die Frage an die Kammer zurückzuverweisen.
(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, daß zwischen dem Geschädigten und der verantwortlichen Partei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob diese Einigung billig ist, und löscht, wenn er dies feststellt, durch Urteil die Sache im Gerichtsregister.
Artikel 48 Absatz 3 ist in einem solchen Fall anzuwenden.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.