Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 54
(Anm.: richtig: Artikel 55)Anmerkung, richtig: Artikel 55)
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
(1) Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.
(2) Es wird in öffentlicher Sitzung durch den Präsidenten oder einen von diesem beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verkündet; die Anwesenheit der anderen Richter ist nicht erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten der Parteien, den Vertretern der Kommission und dem Beschwerdeführer werden Tag und Stunde der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt.
Im Fall eines Urteils betreffend Löschung im Gerichtsregister oder Anwendung des Artikels 50 der Konvention kann der Präsident jedoch beschließen, daß die in Absatz 4 vorgesehene Zustellung als Verkündung gilt.
(3) Der Präsident leitet das Urteil dem Ministerkomitee zu.
(4) Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofes verwahrt. Der Kanzler übermittelt der Partei oder den Parteien, der Kommission, dem Beschwerdeführer, dem Generalsekretär des Europarates, den in Artikel 37 Absatz 2 bezeichneten Vertragsstaaten und Personen sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Abschrift.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.