Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1990Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 55
(Anm.: richtig: Artikel 56)Anmerkung, richtig: Artikel 56)
Veröffentlichung der Urteile und anderer Urkunden
(1) Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung:
der Urteile des Gerichtshofes;
der Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission, jedoch mit Ausnahme aller Urkunden, deren Veröffentlichung der Präsident für unnötig oder unzweckmäßig hält;
der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen; - aller Urkunden, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.
Die Veröffentlichung der Urteile, der Klagen oder der Anträge, die ein Verfahren einleiten, sowie der Berichte der Kommission erfolgt in den beiden Amtssprachen; die anderen Urkunden werden in der Amtssprache veröffentlicht, in der sie während des Verfahrens eingereicht worden sind.
(2) Die beim Kanzler verwahrten und nicht veröffentlichten Urkunden sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet.
Anmerkung
Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.