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Art. 56

Fassungen
01.04.1989 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 25/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5601.04.198931.10.1998 BGBl. Nr. 25/1990 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 25/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 55

Anmerkung, richtig: Artikel 56)

Veröffentlichung der Urteile und anderer Urkunden

(1) Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung:

  • Strichaufzählung
    der Urteile des Gerichtshofes;
  • Strichaufzählung
    der Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission, jedoch mit Ausnahme aller Urkunden, deren Veröffentlichung der Präsident für unnötig oder unzweckmäßig hält;
  • Strichaufzählung
    der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen; - aller Urkunden, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.
Die Veröffentlichung der Urteile, der Klagen oder der Anträge, die ein Verfahren einleiten, sowie der Berichte der Kommission erfolgt in den beiden Amtssprachen; die anderen Urkunden werden in der Amtssprache veröffentlicht, in der sie während des Verfahrens eingereicht worden sind.

(2) Die beim Kanzler verwahrten und nicht veröffentlichten Urkunden sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet.

Anmerkung

Mit BGBl. Nr. 25/1990 wurde der Artikel 39 bis eingefügt.
Aus der Novellierungsanweisung Z 1 BGBl. Nr. 578/1991 ist
ersichtlich, daß eine Umbenennung der Artikel ohne Kundmachung im
BGBl. erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10000772

Dokumentnummer

NOR12013114

Alte Dokumentnummer

N1199010688H